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Krankenhausforderungen gegen gesetzliche Krankenkassen verjähren nach vier Jahren

Die Vergütungsansprüche der Krankenhausbetreiber gegen die gesetzlichen Krankenkassen unterliegen auch nach Änderung des § 69 SGB V und dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes der vierjährigen Regelverjährungsfrist des Sozialrechts.

BSG, Urteil vom 12. Mai 2005 - B 3 KR 32/04 R

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