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Gleichbehandlungsanspruch bei Zuwendungen

Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten bewilligt werden.

VG Augsburg, Urteil v. 07.05.2024 - Au 8 K 23.949.

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