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Zuschussrückforderung bei Verstoß gegen Vergabeverfahren

Zuwendungsbescheide der öffentlichen Hand knüpfen die Zuwendungen in der Regel an die Beachtung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P) oder zur Investitionsförderung (AN-Best-I), die detaillierte Vorgaben zur Abwicklung des Zuwendungsverhältnisses enthalten. Bei Verstößen gegen diese Auflagen kann die Behörde unter Ausübung ihres Ermessens die Zuwendung ganz oder teilweise zurückfordern. Wenn zum Beispiel bei der Beauftragung von Subunternehmern die Einhaltung der strengen Vergabevorschriften nicht ausreichend beachtet oder dokumentiert wird, kann der Zuwendungsgeber den davon betroffenen Anteil der Zuwendung nach Abwägung der Schwere des Verstoßes zurückfordern.

VG München, Urteil v. 25.04.2024 - M 31 K 21.2797.

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