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Zulässiger Widerruf der Zuwendung bei Insolvenz

Der Zuwendungsgeber darf die Zuwendung widerrufen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zuwendungs-empfängers eröffnet wird und muss nicht abwarten, ob die Zuwendung im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens, zB aufgrund einer erfolgreichen Sanierung, doch noch zweckentsprechend verwendet werden kann.

VG Ansbach, Urteil v. 15.2.2022 - AN 4 K 20.00518.

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