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Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseVorläufige Förderung per einstweiliger Anordnung möglich Freie Träger können den gegenüber einem öffentlichen Zuwendungsgeber bestehenden Förderanspruch im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzen, wenn der Zuwendungs-geber die Ablehnung des grundsätzlich bestehenden Förderanspruchs auf sachwidrige Gründe, z.B. unzulässige zusätzliche Anforderungen stützt. VG Dresden, Beschlüsse v. 24.06.2021 - 1 L 377/21 und v. 22.09.2021 - 1 L 600/21. |
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