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Vorläufige Förderung per einstweiliger Anordnung möglich

Freie Träger können den gegenüber einem öffentlichen Zuwendungsgeber bestehenden Förderanspruch im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzen, wenn der Zuwendungs-geber die Ablehnung des grundsätzlich bestehenden Förderanspruchs auf sachwidrige Gründe, z.B. unzulässige zusätzliche Anforderungen stützt.

VG Dresden, Beschlüsse v. 24.06.2021 - 1 L 377/21 und v. 22.09.2021 - 1 L 600/21.

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