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Ergänzung der Unterrichtung nach Betriebsübergang

Wenn die zur Auslösung der Widerspruchsfrist erforderliche Unterrichtung nach Betriebsübergang vervollständigt wird, muss dies in der gesetzlich vorgeschriebenen Form einschließlich des Hinweises auf die Ingangsetzung der Widerspruchsfrist erfolgen.

BAG, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08

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