![]() |
|
Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseFristlose Kündigung bei Diffamierung des Arbeitgebers Beschäftigte dürfen nicht leichtfertig ungeprüft massive Vorwürfe gegen ihre Arbeitgeber erheben. Ohne eine solche Überprüfung ist weder eine Veröffentlichung im Internet noch eine Strafanzeige oder Ähnliches - auch nicht als Meinungsäußerung - zulässig. LAG Thüringen, Urteil v. 19.4.2023 - 4 Sa 269/22. |
© 2002 - 2025 RA StB von Holt, Bonn | 01.09.2025 |