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Betriebsübergang bei Outsourcing/Wechsel des Caterers

Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB liegt vor, wenn der neue Caterer die Wertschöpfung nur unter Weiternutzung bestimmter Betriebsmittel des Auftraggebers erbringen kann und hierbei das Know-how des Personals in den Hintergrund tritt. Diese Bedingungen sind nach Auffasung des EuGH bei der Zubereitung von Speisen in der Küche eines Krankenhauses/Altenheims häufig erfüllt.

EuGH, Urteil vom 20. November 2003 - VC 340/01

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