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Kirchlicher Tendenzschutz ohne Zugehörigkeit zur Kirchenverwaltung

Auf karitative/erzieherische Einrichtungen der Religionsgemeinschaften ist das Betriebsverfassungsgesetz nicht anwendbar. Das Merkmal der Zugehörigkeit zur Kirche ist bereits erfüllt, wenn die Kirche einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung unterbinden könnte. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 7 ABR 12/01

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