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Gemeinschaftsbetrieb nur bei einheitlicher institutioneller Leitung

Ein Gemeinschaftsbetrieb liegt nur vor, wenn sich mehrere Unternehmen rechtlich so zur gemeinsamen Führung eines Betriebes verbunden haben, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2002 - 2 AZR 327/01

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