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Aktuelle Rechtsprechung und Erlasse
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(131 - 140)
Kündigung bereits bei Neuausschreibung des Rettungsdienstes
Eine gemeinnützige Organisation, die den Rettungsdienst vollständig fremdfinanziert für den Landkreis durchführt, kann bereits bei Neuausschreibung des Dienstes durch den Landkreis ihren Mitarbeitern im Rettungsdienst kündigen, wenn eine anderweitige Vergabe und damit wegen der dann nicht mehr einhaltbaren Kündigungsfristen zugleich ernstlich ihre Insolvenz droht; das gilt auch, wenn sich die gemeinnützige Organisation selbst am Ausschreibungsverfahren beteiligt.
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. August 2001 - 8(2) Sa 142/01
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