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Kein Betriebsübergang bei Neuvergabe des Rettungsdienstes

Die Neuvergabe des Rettungsdienstes durch einen Landkreis an einen anderen gemeinnützigen Träger ist auch dann kein Betriebsübergang i. S. von § 613a BGB, wenn der Landkreis hierbei dem neuen Betreiber sämtliche materiellen Mittel (Fahrzeuge, Wach-/Dienstgebäude etc.) zur Verfügung stellt.

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. August 2001 - 8(2) Sa 142/01,

rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

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