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Geltungsbeschränkung eines Firmentarifvertrages bei Betriebsübergang

Die auch bei Wohlfahrtsverbänden anzutreffenden Firmentarifverträge sind in ihren Fortwirkungen begrenzt. Mit einem Betriebsübergang nach § 613a BGB tritt der Betriebserwerber nicht in einen vorher bestehenden Firmentarifvertrag ein. Vielmehr wird der Firmentarifvertrag im Zeitpunkt des Betriebsübergangs zum Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge. Eine in den Firmentarifvertrag aufgenommene Verweisung, z.B. auf den BAT, bleibt auf den Stand zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs begrenzt. Spätere Änderungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages sind unbeachtlich.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2001 - 4 AZR 295/00

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