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(131 - 140)
Eingliederungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift nur ein, wenn das Arbeitsverhältnis in dem selben Unternehmen länger als sechs Monate bestanden hat ('Probezeit'). Auf diese sechsmonatige Wartezeit ist die Zeit der Eingliederung eines Arbeitslosen in den Betrieb gem. §§ 229 ff. SGB III nicht anzurechnen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Mai 2001 - 2 AZR 10/00
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