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Arbeitgeber ist zu gezielter Betriebschließung berechtigt

Der Entschluss des Arbeitgebers, ab sofort keine neuen Aufträge mehr anzunehmen, allen Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen, zur Abarbeitung der noch vorhandenen Aufträge eigene Arbeitnehmer nur noch während der jeweiligen Kündigungsfristen einzusetzen und so den Betrieb schnellstmöglichst still zu legen, kann als unternehmerische Entscheidung die entsprechenden Kündigungen nach § 1 KSchG sozial rechtfertigen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2001 - 2 AZR 514/99

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