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Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Verfolgung eigener Zwecke

Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) liegt nicht vor, wenn der das Personal überlassende Arbeitgeber damit einen weitergehenden, eigenen Betriebszweck verfolgt. Daher unterfällt z.B. eine Überlassung zu Ausbildungszwecken oder zur Führung eines Gemeinschaftsbetriebes nicht dem AÜG.

vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 7 AZR 487/99, abgedruckt in DB 2001, 767

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