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Kein 'ruhendes Arbeitsverhältnis' bei Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer

Arbeitnehmer werden Organmitglied, wenn sie in den Vereinsvorstand oder die GmbH-Geschäftsführung berufen werden. In der Regel erlöschen die bis dahin einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften dadurch endgültig und leben nach einer Abberufung nicht wieder auf. Dies gilt - mit Einschränkungen - auch bei dem Wechsel in die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 AZR 207/99

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