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Sanierung durch Entgeltkürzung

Gehälter, die aufgrund einzelvertraglicher Zusage oder der vereinbarten Anwendung eines bestimmten Tarifvertrages gezahlt werden, können abgesenkt werden. Zur Rechtfertigung der erforderlichen Änderungskündigungen muss ein umfassender Sanierungsplan vorgelegt werden. Es ist nicht möglich, einzelne überdurchschnittlich bezahlte Arbeitnehmer herauszugreifen und von diesen einen Sonderbeitrag zur Sanierung zu verlangen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98 (Stiftung zur beruflichen Wiedereingliederung)

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