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Ermessensgerechte Anordnung von PCR-Tests zulässig

Der Arbeitgeber darf PCR-Tests als geringfügigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Arbeitnehmers iSv Art 2 GG bei Einbettung in ein betriebliches Hygienekonzept anordnen, soweit dies wegen der damit verfolgten arbeitsschutzrechtlichen Ziele verhältnismäßig ist und innerhalb dieses Rahmens auch Maßnahmen ergreifen, die über das Mindestmaß dessen hinausgehen, was zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern und Dritten getan werden muss.

BAG, Urteil v. 01.06.2022 - 5 AZR 28/22.

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