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Der Arbeitnehmer bleibt für Überstunden beweispflichtig

Wenn ein Arbeitnehmer die Berücksichtigung von Überstunden beansprucht, muss er nachweisen, dass diese vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsort begründet nicht die Vermutung, die Überstunden wären notwendig gewesen. Daran hat sich durch die Rspr. des EuGH nichts geändert.

BAG, Urteil v. 04.05.2022 - 5 AZR 359/21; vorgehend LAG Niedersachsen, Urteil v. 06.05.2021 - 5 Sa 1292/20.

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