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Einsatzbereitschaft bei Ruhepausen kann Arbeitszeit sein

Die einem Arbeitnehmer während seiner Arbeit eingeräumten Ruhepausen können als Arbeitszeit einzustufen sein, wenn er binnen zwei Minuten einsatzbereit sein muss und sich aus einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände ergibt, dass die ihm während dieser Ruhepausen auferlegten Einschränkungen objektiv gesehen ganz erheblich in den Möglichkeiten beschränken, seine Ruhepause frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen.

EuGH, Urteil v. 09.09.2021 - C-107/19.

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