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Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten häufig nichtig

Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossene Fortbildungsverträge müssen bei den Rückzahlungsklauseln sorgfältig zwischen den Gründen der vorzeitigen Ausscheidens unter Abwägung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers differenzieren. Daher ist eine Rückzahlungsklausel insgesamt nichtig, bei der dem Arbeitnehmer bei Eigenkündigung nur im Falle eines "wichtigen Grundes" die Rückzahlung erlassen wird. Viele der aktuell üblichen Rückzahlungsvereinbarungen müssen daher angepasst werden.

LAG Hamm, Urteil v. 11.02.2021 - 1 Sa 648/21 (rkr.).

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