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Wahrheitspflicht der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht

Bewusst wahrheitswidriger Prozessvortrag eines Arbeitnehmers in einem Kündigungsrechtsstreit ist geeignet, eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 9 Abs 1 S 2, § 10 KSchG) zu rechtfertigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der wahrheitswidrige Vortrag letztlich für das Gericht entscheidungserheblich ist. Ausreichend ist, dass er es hätte sein können.

BAG, Urteil v. 24.05.2018 - 2 AZR 73/18.

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