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Arbeitnehmerüberlassung ist ab sofort ausdrücklich als solche zu bezeichnen!

Am 01. April 2017 tritt die Kennzeichnungspflicht in Kraft, nach der gegenüber allen Beteiligten jede einzelne Arbeitnehmerüberlassung vor Beginn der Überlassung als solche zu bezeichnen ist. Andernfalls treten die Folgen einer unzulässigen AN-Überlassung ein.

§ 11 Abs. 2 AÜG idFv 01.01.2017

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