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(41 - 50)
Betriebsrentenanpassung nach Einstellung der staatlichen Förderung
Auf einen gemeinnützigen Zuwendungsempfänger sind nach Einstellung der institutionellen staatlichen Förderung und anschließender Liquidation die für Rentner- oder Abwicklungsgesellschaften geltenden Regeln anzuwenden und er ist daher nicht verpflichtet, die Kosten für eine Betriebsrentenerhöhung aus seiner Vermögenssubstanz aufzubringen.
BAG, Urteil v. 11.07.2017 - 3 AZR 691/16
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