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Unmittelbarer Handlungsbedarf beim Beschäftigungsdatenschutz

Da die Datenschutzgrundverordnung ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar auf alle Beschäftigungsverhältnisses anwendbar ist, muss mit der Umsetzung bereits vor Anpassung des Bundesrechts begonnen werden.

Verordnung (EU) 2016/679 v. 27.04.2016

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