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Kein Betriebsübergang (§ 613a BGB) bei Funktionsnachfolge

Bei Dienstleistungsbetrieben gehen die Arbeitsverhältnisse nur dann auf den Nachfolger über (§ 613a BGB), wenn dieser einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt.

BAG, Urteil v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14

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