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Fristlose Kündigung bei privater Internetnutzung

Am Arbeitsplatz darf der Arbeitnehmer den Dienstrechner nur bei ausdrücklicher Erlaubnis oder nachweisbarer stillschweigender Duldung und auch dann grundsätzlich nur in geringem Umfang für private Zwecke nutzen.

LAG, Urteil vom 06. Mai 2014 - 1 Sa 421/13

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