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Betriebsübergang bei Neuvergabe des Rettungsdienstes

Die Arbeitsverhältnisse der bisher mit der Notfallrettung betrauten Hilfsorganisation gehen nur dann im Wege des Betriebsübergangs auf den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes über, wenn dieser die Notfallrettung selbst übernimmt, nicht jedoch, wenn er dazu wieder andere Hilfsorganisationen heranzieht.

BAG, Urteil vom 10. Mai 2012 - 8 AZR 639/10

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