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Spendeneinwerbung für Bürgerhausvereine vereinfacht

Die unentgeltliche oder verbilligte Raumüberlassung für steuerbegünstigte Zwecke durch Bürgerhausvereine ist gemeinnützigkeitsunschädlich. Bei explizit dafür eingeworbenen Spenden ist kein besonderer Nachweis für eine Ausnahme von der zeitnahen Mittelverwendungspflicht erforderlich. Die Bürgerhausvereine müssen aber zusätzlich eigene gemeinnützige Zwecke erfüllen.

OFD Frankfurt a. M., RdVfg. v. 6.2.2018 - S 0177 A - 1 - St 53.

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