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Gemeinnützigkeitsrecht (111 - 120)
Einmaliger Auftritt eines Hasspredigers ist unschädlich
Keine Gemeinnützigkeit bei vorrangig eigennütziger Zweckverfolgung
Gemeinnützige Tätigkeit muss in der Satzung konkret beschrieben werden
Die konkrete gemeinnützige Tätigkeit muss in der Satzung beschrieben sein
Spendeneinwerbung für Bürgerhausvereine vereinfacht
Keine Bagatellgrenze mehr bei Jugendherbergszweckbetrieben
Keine generelle Ermäßigung von Notargebühren
Ab 2018 drohen unangekündigte Barkassenprüfungen des Finanzamts
Gewinnrestriktionen bei Zweckbetrieben nach § 66 AO gelockert
Tätigkeitsbeschreibung in der Satzung muss auf selbstlos Handeln abzielen
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