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Keine generelle Ermäßigung von Notargebühren

Eine Ermäßigung von Notargebühren für die Beurkundungstätigkeit kommt nur für solche Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen in Betracht, die ausschließ-lich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn neben den mildtätigen und kirchlichen Zwecken auch gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.

LG Bremen, Beschluss v. 09.01.2018 - 4 T 139/17.

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