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Gewinnrestriktionen bei Zweckbetrieben nach § 66 AO gelockert

Die Finanzverwaltung ist weiterhin der Auffassung, dass Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) nur den zur Fortführung dieser Betriebe konkret erforderlichen Finanzierungsbedarf als Gewinn erwirtschaften dürfen. Als unschädlich sollen nunmehr aber auch Gewinne gelten, die

  • nur vorübergehend entstehen, z.B. unbeabsichtigt durch Marktschwankungen (Beobachtungszeitraum jeweils drei Jahre),
  • auf staatlich regulierten Preisen beruhen,
  • zur Quersubventionierung der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre (§ 66, § 67, einschlägige Betriebe des § 68 AO, wie z.B. Altenpflegeheime, oder ideelle wohlfahrtspflegerische Tätigkeiten) dieser Körperschaft dienen - weitergehende, bisher nicht beanstandete Quersubventionierungen bleiben auch 2016 unbeanstandet - oder
  • der zulässigen Betriebsmittel- oder Wiederbeschaffungsrücklage zugeführt werden.

Das zur Begründung dieser Restriktionen dienende BFH-Urteil v. 27.11.2013 stuft dagegen branchenübliche Gewinne ohne Ausnahme als zulässig ein.

BMF-Schr. v. 06.12.2017, IV C 4-S 0185/14/10002:001, AEAO Nr. 2 zu § 66 AO i.d.F. v.06.12.2017

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