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Gemeinnützigkeitsrecht (121 - 130)
Gewinnrestriktionen bei Zweckbetrieben nach § 66 AO gelockert
Tätigkeitsbeschreibung in der Satzung muss auf selbstlos Handeln abzielen
Mustersatzung muss nicht wörtlich übernommen werden
Gemeinnützigkeit nur im Rahmen des Wertekanons des Grundgesetzes
Die Gemeinwohlziele Umweltschutz und Naturschutz sind weit auszulegen
Spendenzufluss und Mitteleinsatz über unterschiedliche Bankkonten zulässig
Zeitweilige politische Einmischung ist nicht gemeinnützigkeitsschädlich
Vermögensanfall zu Gunsten EU-/ EWR-Körperschaften ggf. zulässig
Anspruch auf Anerkennung weiterer gemeinnütziger Zwecke
Übliche Jugendreisen sind kein Zweckbetrieb
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