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Spendenzufluss und Mitteleinsatz über unterschiedliche Bankkonten zulässig

Ein gemeinnütziger Rechtsträger muss die Projektkosten nicht mit Mitteln von genau dem Bankkonto begleichen, auf dem die Fördermittel/Spenden dafür eingegangen sind.

BFH, Urteil v. 20.03.2017 - X R 13/15 Volksbegehren

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