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Gemeinnützigkeitsrecht (131 - 140)
Billigkeitsmaßnahmen zur Flüchtlingshilfe einheitlich bis zum 31.12.2018
Gewinndeckelung bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege erst ab 2017
Ein Familienhotel ist grundsätzlich kein Zweckbetrieb
Infrastruktur für Chefarztambulanz soll nicht zum Zweckbetrieb gehören
Belegarztvereinbarungen werden nicht dem Zweckbetrieb zugeordnet
Investmentsteuerreform erschwert vollständige Steuererstattung ab 2018
Kunstsammlung nur bei öffentlicher Zugänglichkeit gemeinnützig
Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei Eigeninteresse des Stifters
Vorübergehende Flüchtlingshilfe grundsätzlich Zweckbetrieb
Gestellung von Pflege-/ Betreuungspersonal kann Zweckbetrieb sein
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