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Gemeinnützigkeitsrecht (131 - 140)
Die Gemeinwohlziele Umweltschutz und Naturschutz sind weit auszulegen
Spendenzufluss und Mitteleinsatz über unterschiedliche Bankkonten zulässig
Zeitweilige politische Einmischung ist nicht gemeinnützigkeitsschädlich
Vermögensanfall zu Gunsten EU-/ EWR-Körperschaften ggf. zulässig
Anspruch auf Anerkennung weiterer gemeinnütziger Zwecke
Übliche Jugendreisen sind kein Zweckbetrieb
Zentrale Dienstleistungen begründen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb
Überhöhte Organvergütungen schließen die Gemeinnützigkeit aus
Billigkeitsmaßnahmen zur Flüchtlingshilfe einheitlich bis zum 31.12.2018
Gewinndeckelung bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege erst ab 2017
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