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Gewinndeckelung bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege erst ab 2017

Die Finanzverwaltung hält mit unzutreffender Begründung daran fest, dass Zweckbetriebe nach § 66 AO - von einigen Ausnahmefällen abgesehen - keine den konkreten Finanzierungsbedarf übersteigende Gewinne erzielen dürfen. Gelten soll die Rechtslage nunmehr aber erst ab dem 01. Januar 2017, soweit die Gewinne bisher nicht beanstandet wurden.

BMF-Schr. v. 04.10.2016, IV C 4 - S 0185/14/10001:002, geändert durch BMF-Schr. v. 06.12.2017, IV C 4 - S 0185/14/10002:001

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