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Ein Familienhotel ist grundsätzlich kein Zweckbetrieb

Ein Familienhotel wäre nur dann Zweckbetrieb, wenn nachweislich mindestens zwei Drittel der Dienstleistungen unterstützungsbedürftigen Personen zu Gute kämen oder es in seiner Gesamtrichtung - und nicht nur partiell - gemeinnützigen Zwecken dienen würde.

BFH, Urteil v. 21.09.2016 - V R 50/15

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