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Gemeinnützigkeitsrecht (141 - 150)
Vorübergehende Flüchtlingshilfe grundsätzlich Zweckbetrieb
Gestellung von Pflege-/ Betreuungspersonal kann Zweckbetrieb sein
Zweckbetrieb nach § 66 AO auch ohne unmittelbare Vertragsbeziehung
Quersubventionierung bei Zweckbetrieben eingeschränkt
Kein Gewinnaufschlag bei Leistungen steuerbegünstigter Einrichtungen
Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen unüblichem Geschäftsgebaren
Beitragsbefreiung für Vereinsmitgliedschaft von Flüchtlingen zulässig
Verkauf alkoholischer Getränke an Alkoholiker als Zweckbetrieb
Stipendienvergabe nur bei veröffentlichten Auswahlkriterien gemeinnützig
Kein Besteuerungsvorteil bei fremdorganisierter Altmaterialsammlung
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