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Verkauf alkoholischer Getränke an Alkoholiker als Zweckbetrieb

Die Beschäftigung Nichtsesshafter im Kiosk ihrer(teil-)stationären Wohnanlage ist als sinngebende und tagesstrukturierende Beschäftigung Zweckbetrieb nach § 65 und § 66 AO, wenn der Kiosk Waren des täglichen Bedarfs und auch Alkohol (Bier, Wein, keine Spirituosen) nach dem Konzept des "Selbstkontrollierten Trinkens" zu Selbstkosten an obdachlose Alkoholiker verkauft.

FG Köln, Urteil v. 18.06.2015 - 10 K 759/13 (rkr.)

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