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Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen unüblichem Geschäftsgebaren

Die Gemeinnützigkeit ist zu versagen, wenn bei unüblichen Geschäften einer Stiftung nicht ausgeschlossen ist, dass sie vorrangig dem Interesse des Stifters dienen.

FG München, Beschluss v. 15.01.2016 - 7 V 2906/15

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