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Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseAberkennung der Gemeinnützigkeit wegen unüblichem Geschäftsgebaren Die Gemeinnützigkeit ist zu versagen, wenn bei unüblichen Geschäften einer Stiftung nicht ausgeschlossen ist, dass sie vorrangig dem Interesse des Stifters dienen. FG München, Beschluss v. 15.01.2016 - 7 V 2906/15 |
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