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Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseQuersubventionierung bei Zweckbetrieben eingeschränkt Mit Überschüssen aus Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) dürfen nur andere Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege oder vergleichbare ideelle Tätigkeiten quersubventioniert werden. Eine Quersubventionierung sonstiger Zweckbetriebe oder anderer ideeller Tätigkeiten soll nicht mehr zulässig sein. AEAO Nr. 2 zu § 66 AO i.d.F. v. 26.01.2016/06.12.2017 |
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