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Mustersatzung muss nicht wörtlich übernommen werden

Die Satzungen gemeinnütziger Körperschaften (z.B. Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag) müssen Regelungen zur Sicherstellung des gemeinnützigen Han-delns enthalten. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung muss aber die gesetzliche Mustersatzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht wörtlich in das Statut übernommen werden. Die Festlegungen der Mustersatzung müssen sich vielmehr nur sinngemäß aus dem Statut ergeben.

FG Hessen, Urteil v. 28.06.2017 - 4 K 917/16;

Hinweis: Eine wörtliche Übernahme erhöht aber die Rechtssicherheit.

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