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Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseAnspruch auf Anerkennung weiterer gemeinnütziger Zwecke Jeden dem Katalog der gemeinnützigen Zwecke (§ 52 Abs. 2 AO) vergleichbaren Satzungszweck hat die Finanzverwaltung auf Antrag als gemeinnützig anzuerkennen. Die Finanzverwaltung hat insoweit aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Ermessenspielraum. BFH, Urteil v. 09.02.2017 - V R 70/14 (Turnierbridge) |
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