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Die Abnahme von Prüfungen kann ein Zweckbetrieb sein

Entgegen verbreiteter Ansicht können die Organisation und Durchführung von Leistungsprüfungen einen Zweckbetrieb nach § 65 AO bilden, wenn diese Tätigkeit zur Verfolgung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke unerlässlich ist.

BFH, Urteil v. 21.04.2022 - V R 26/20.

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