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Fachspezifische Verwaltung kann Zweckbetrieb sein

Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass fachspezifische Verwaltungstätigkeit bei der arbeitsteiligen Zusammenarbeit gemeinnütziger Körperschaften als Zweck-betrieb nach § 65 AO eingestuft werden kann. Dafür ist Voraussetzung, dass die Verwaltungstätigkeit untrennbar mit den gemeinnützigen Satzungszielen verbunden ist. Dies gilt daher nicht für "einfache" Verwaltungstätigkeiten wie zum Beispiel Kosten- und Gehaltsabrechnungen, Führung von Personalakten, Buchhaltung und Jahresabschlussarbeiten. In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der BFH die von einem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege für die Verbände zentral übernommene Zivildienstverwaltung als Zweckbetrieb nach § 65 AO anerkannt.

BFH, Beschluss v. 15.03.2022 - V R 46/19.

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