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Satzungsbestimmungen sollen am Wortlaut auszulegen sein

Abweichend von der Rechtsprechung anderer Senate des BFH stellt der für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zuständige 5. Senat die These auf, dass unklare Satzungsregelungen anhand des Wortlauts auszulegen sind. Einer Formulierung von Satzungen durch gemeinnützigkeitsrechtliche Laien, z.B. Ehrenamtler, erschwert der 5. Senat des BFH damit sehr.

BFH, Urteil v. 01.02.2022 - V R 1/20 gegen BFH, Urteil v. 27.11.2013 - I R 17/12.

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