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Finanzamt eine Liste der Kooperationspartner vorlegen?

Die gemeinnützigkeitsrechtliche Privilegierung von Kooperationen nach § 57 Abs. 3 AO wird bereits gewährt, wenn die Kooperationspartner zwar nicht namentlich in der Satzung genannt werden, aber anhand der Beschreibung in der Satzung konkret ermittelbar sind und dem Finanzamt eine Liste aller Kooperationspartner zu Beginn der Kooperation und zeitnah bei jeder Änderung vorgelegt wird.

BMF-Schreiben v. 12.01.2022 - IV A 3 - S 0062/21/10007 :001 unter Tz. 8 b).

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