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Gemeinnützigkeit auch bei verspäteter Steuererklärung

Nur sehr schwerwiegende Verstöße gegen Steuererklärungspflichten führen zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit, nicht schon eine verspätete Steuererklärung.

FG München, Urteil vom 30. Juni 2011 - 9 K 2649/10 (rechtskräftig)

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