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(231 - 240)
Sanitätsdienst bei Großveranstaltungen als Zweckbetrieb
Wenn eine steuerbegünstigte Hilfsorganisation bei (ggf. kommerziellen) Großveranstaltungen den Sanitätsdienst gegen pauschale Kostenerstattung übernimmt, handelt es sich hierbei in der Regel um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 65 AO.
OFD Hannover., Verfügung vom 29. Mai 2006 - S 0184 - 15 - StO 255
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