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Bewirtschaftung von Naturschutz-Ausgleichsflächen als Zweckbetrieb

Die entgeltliche Bewirtschaftung/Schaffung naturschutzrechtlicher Ausgleichsflächen ist nur dann ein Zweckbetrieb (§ 65 AO), wenn weit reichende Maßnahmen des Pflanzen-, Tier- oder Artenschutzes den fachlichen Hintergrund einer gemeinnützigen Organisation erfordern oder aufgrund ihrer Personalintensität nur mit Ehrenamtlichen realistisch finanzierbar sind.

Hessisches Finanzministerium, Erlass vom 20. Februar 2006 - S 0184 A - 018 - II 4a

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