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Geschäftsjahr darf vom Kalenderjahr abweichen

Das Geschäftsjahr gemeinnütziger Organisationen darf vom Kalenderjahr abweichen. In diesem Fall wird der Nachweis der Steuerbegünstigung durch Vorlage der Unterlagen für die beiden betroffenen Geschäftsjahre erbracht.

OFD Frankfurt a.M., Verfügung vom 20. Juni 2005 - S 0170 A - 17 - St II 1.03

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